Die rechtlichen Vorschriften sind im Abschnitt 2b (§12 e – 12l) des Behindertengleichstellungsgesetzes und in der Assistenzhundeverordnung zu finden.
Das Ziel der neuen gesetzlichen Regelung liegt darin, einheitliche Standards zu schaffen und die Qualität der Assistenzhundeausbildung zu sichern.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Zutrittsrechte. Die gesetzliche Regelung legt fest, welche Hunde als Hilfsmittel beispielsweise in Lebensmittelmärkte oder Ärztehäuser mitgenommen werden dürfen. Es gibt nun eine einheitliche Kennzeichnung für Assistenzhunde, um dem einheitlichen Standard Ausdruck zu verleihen und das Erkennen von anerkannten Assistenzhunden zu erleichtern.
Die Assistenzhundeverordnung vom 01.März 2023 konkretisiert die neuen gesetzlichen Regelungen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Dort wurde bereits am 01.Juli 2021 eine Veränderung vorgenommen und es entstand der §12 e – 12l im Abschnitt 2.
Erst mit der Konkretisierung durch die Asssistenzhundeverordnung wurden die Veränderungen des BGG bezüglich der Assistenzhunde in der Praxis anwendbar und umsetzbar.
Nun gibt es erstmalig in Deutschland rechtlich gültige Vorgaben für Assistenzhunde.
Im Abschnitt 2b sind folgende Vorschriften bezüglich der Assistenzhunde zu finden:
§ 12 e: Zutrittsrechte für Assistenzhunde
§12 f: Vorgaben zur Ausbildung von Assistenzhunden
§12 g: Vorgaben zur Prüfung von Assistenzhunden
§12 h: Vorgaben zur Haltung von Assistenzhunden
§12 i: Vorgaben zur Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
§12 j: Vorgaben zur Zertifizierungsstelle der Ausbildungsstätten und zu den Prüfern von Assistenzhunden
§12 k: Vorgaben zur Studie (Untersuchung der Umsetzung und Auswirkungen)
§12 l: Verordnungsermächtigung
In der Assistenzhundeverordnung sind Vorgaben zu folgenden Themenbereichen zu finden:
Die vollständige Assistenzhundeverordnung ist am Ende dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt.
Die Übergangsregel gilt bis Ende Juni 2024.
Ab Juli 2024 werden Prüfungen durch zertifizierte Prüfungsinstitutionen notwendig sein, um seinen Hund als anerkannten Assistenzhund bezeichnen zu können.
Bis dahin sind auch Prüfungen durch nicht zertifizierte Prüfungsinstitutionen möglich.
Um trotzdem eine Anerkennung seines Assistenzhundes zu erlangen, ist es wichtig, dass die gewählte Prüfungsinstanz in der Auflistung von qualifizierten Prüferinnen und Prüfern im Sinne des § 21
Absatz 2 Assistenzhundeverordnung (AHundV) zu finden ist.
Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen haben und diese bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abschließen werden, erfüllen die Voraussetzungen der Übergangsregel.
Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung.
Die rechtlichen Vorschriften sind im Abschnitt 2b (§12 e – 12l) des Behindertengleichstellungsgesetzes und in der Assistenzhundeverordnung zu finden.
Das Ziel der neuen gesetzlichen Regelung liegt darin, einheitliche Standards zu schaffen und die Qualität der Assistenzhundeausbildung zu sichern.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Zutrittsrechte. Die gesetzliche Regelung legt fest, welche Hunde als Hilfsmittel beispielsweise in Lebensmittelmärkte oder Ärztehäuser mitgenommen werden dürfen. Es gibt nun eine einheitliche Kennzeichnung für Assistenzhunde, um dem einheitlichen Standard Ausdruck zu verleihen und das Erkennen von anerkannten Assistenzhunden zu erleichtern.
Die Assistenzhundeverordnung vom 01.März 2023 konkretisiert die neuen gesetzlichen Regelungen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Dort wurde bereits am 01.Juli 2021 eine Veränderung vorgenommen und es entstand der §12 e – 12l im Abschnitt 2.
Erst mit der Konkretisierung durch die Asssistenzhundeverordnung wurden die Veränderungen des BGG bezüglich der Assistenzhunde in der Praxis anwendbar und umsetzbar.
Nun gibt es erstmalig in Deutschland rechtlich gültige Vorgaben für Assistenzhunde.
Im Abschnitt 2b sind folgende Vorschriften bezüglich der Assistenzhunde zu finden:
§ 12 e: Zutrittsrechte für Assistenzhunde
§12 f: Vorgaben zur Ausbildung von Assistenzhunden
§12 g: Vorgaben zur Prüfung von Assistenzhunden
§12 h: Vorgaben zur Haltung von Assistenzhunden
§12 i: Vorgaben zur Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
§12 j: Vorgaben zur Zertifizierungsstelle der Ausbildungsstätten und zu den Prüfern von Assistenzhunden
§12 k: Vorgaben zur Studie (Untersuchung der Umsetzung und Auswirkungen)
§12 l: Verordnungsermächtigung
In der Assistenzhundeverordnung sind Vorgaben zu folgenden Themenbereichen zu finden:
Die vollständige Assistenzhundeverordnung ist am Ende dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt.
Die Übergangsregel gilt bis Ende Juni 2024.
Ab Juli 2024 werden Prüfungen durch zertifizierte Prüfungsinstitutionen notwendig sein, um seinen Hund als anerkannten Assistenzhund bezeichnen zu können.
Bis dahin sind auch Prüfungen durch nicht zertifizierte Prüfungsinstitutionen möglich.
Um trotzdem eine Anerkennung seines Assistenzhundes zu erlangen, ist es wichtig, dass die gewählte Prüfungsinstanz in der Auflistung von qualifizierten Prüferinnen und Prüfern im Sinne des § 21
Absatz 2 Assistenzhundeverordnung (AHundV) zu finden ist.
Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen haben und diese bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abschließen werden, erfüllen die Voraussetzungen der Übergangsregel.
Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung.
Die rechtlichen Vorschriften sind im Abschnitt 2b (§12 e – 12l) des Behindertengleichstellungsgesetzes und in der Assistenzhundeverordnung zu finden.
Das Ziel der neuen gesetzlichen Regelung liegt darin, einheitliche Standards zu schaffen und die Qualität der Assistenzhundeausbildung zu sichern.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Zutrittsrechte. Die gesetzliche Regelung legt fest, welche Hunde als Hilfsmittel beispielsweise in Lebensmittelmärkte oder Ärztehäuser mitgenommen werden dürfen. Es gibt nun eine einheitliche Kennzeichnung für Assistenzhunde, um dem einheitlichen Standard Ausdruck zu verleihen und das Erkennen von anerkannten Assistenzhunden zu erleichtern.
Die Assistenzhundeverordnung vom 01.März 2023 konkretisiert die neuen gesetzlichen Regelungen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Dort wurde bereits am 01.Juli 2021 eine Veränderung vorgenommen und es entstand der §12 e – 12l im Abschnitt 2.
Erst mit der Konkretisierung durch die Asssistenzhundeverordnung wurden die Veränderungen des BGG bezüglich der Assistenzhunde in der Praxis anwendbar und umsetzbar.
Nun gibt es erstmalig in Deutschland rechtlich gültige Vorgaben für Assistenzhunde.
Im Abschnitt 2b sind folgende Vorschriften bezüglich der Assistenzhunde zu finden:
§ 12 e: Zutrittsrechte für Assistenzhunde
§12 f: Vorgaben zur Ausbildung von Assistenzhunden
§12 g: Vorgaben zur Prüfung von Assistenzhunden
§12 h: Vorgaben zur Haltung von Assistenzhunden
§12 i: Vorgaben zur Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
§12 j: Vorgaben zur Zertifizierungsstelle der Ausbildungsstätten und zu den Prüfern von Assistenzhunden
§12 k: Vorgaben zur Studie (Untersuchung der Umsetzung und Auswirkungen)
§12 l: Verordnungsermächtigung
In der Assistenzhundeverordnung sind Vorgaben zu folgenden Themenbereichen zu finden:
Die vollständige Assistenzhundeverordnung ist am Ende dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt.
Die Übergangsregel gilt bis Ende Juni 2024.
Ab Juli 2024 werden Prüfungen durch zertifizierte Prüfungsinstitutionen notwendig sein, um seinen Hund als anerkannten Assistenzhund bezeichnen zu können.
Bis dahin sind auch Prüfungen durch nicht zertifizierte Prüfungsinstitutionen möglich.
Um trotzdem eine Anerkennung seines Assistenzhundes zu erlangen, ist es wichtig, dass die gewählte Prüfungsinstanz in der Auflistung von qualifizierten Prüferinnen und Prüfern im Sinne des § 21
Absatz 2 Assistenzhundeverordnung (AHundV) zu finden ist.
Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen haben und diese bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abschließen werden, erfüllen die Voraussetzungen der Übergangsregel.
Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung.